Die Genossenschaft führt die Firma ESCOS e.Gen. mit beschränkter Haftung
und hat ihren Sitz in Dornbirn. Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung als gesetzlichem Revisionsverband.
2.1 Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt die
Förderung der Allgemeinheit i.S. des § 35 BAO sowie humanitäre Zwecke i.S. des § 37 BAO, insbesondere die Förderung des Wohnungswesens, Förderung des ökologischen Wohnbaues, Förderung sozialer Projekte und Förderung und Unterstützung von Menschen in Notlagen.
2.2 Die Genossenschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
welche dem Zweck der Genossenschaft dienlich sind, insbesondere
auch zur Begründung von Zweigniederlassungen und zur Beteiligung an
juristischen Personen des Unternehmens-, Genossenschafts- und Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaft des Unternehmensrechtes,
sofern die Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes und
nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen dient.
2.3 Die Erträgnisse der Genossenschaft sind ausschließlich zur Erreichung
des Genossenschaftszweckes zu verwenden.
3.1 Die Tätigkeit der Genossenschaft umfasst die im § 2 angeführten Zwecke und ist daher gemeinnützig und mildtätig im Sinne der §§ 34 ff BAO. Die Tätigkeit der Genossenschaft dient ausschließlich der Förderung der Allgemeinheit und Unterstützung notleidender Personen.
Die Genossenschaft beginnt mit der Eintragung im Firmenbuch und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
5.1 Mitglied der Genossenschaft können werden natürliche Personen oder
deren Ehegatten, juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, Erwerbsgesellschaften, Genossenschaften und
Vereine, welche Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigte von
Wohnungen sind, welche von der RIVA Invest AG erworben wurden oder die den Zweck der Genossenschaft durch materielle oder immaterielle Leistungen unterstützen.
5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Verweigerung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
5.3 Aufnahmewillige haben eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben,
mit welcher sie den Inhalt des Genossenschaftsvertrages anerkennen
und aus welcher der Geschäftsanteil hervorgeht.
5.4 Die Mitgliedschaft endet
5.4.1 durch Austritt oder Kündigung des Geschäftsanteiles.
und die Kündigung sind spätestens drei Monate vor Beendigung
des Geschäftsjahres jeweils auf den 31.12. eines jeden Jahres
durch eingeschriebene Briefsendung möglich. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet das Datum der Postaufgabe. Verspätete Erklä-
rungen werden auf den nächstmöglichen Termin wirksam;
5.4.2 durch Übertragung der Geschäftsanteile mit Zustimmung des Vorstandes;
5.4.3 durch Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6;
5.5 In den Fällen der Pt. 5.4.1 und 5.4.3 erhält das ausscheidende Mitglied
eine Abfindungszahlung in Höhe des Nominales des Geschäftsanteiles,
nicht jedoch vor Ablauf der in § 79 GenG genannten Frist.
6.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Schiedsgerichtes.
6.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn dieses die aus diesem Vertrag resultierenden Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, die Voraussetzungen der Mitgliedschaft wegfallen oder das Mitglied Handlungen setzt, welche die Interessen der Genossenschaft zu beeinträchtigen
geeignet sind. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
6.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Beschlusses auf Ausschluss.
7.1 Jedes Mitglied hat zumindest einen Geschäftsanteil zu zeichnen und mit
erfolgter Aufnahme einzubezahlen. Ein Geschäftsanteil entspricht einer
Stimme in der Generalversammlung. Jedes Mitglied ist ohne weitere Zustimmung zur Zeichnung eines Anteiles berechtigt.
7.2 Die Höhe des Geschäftsanteiles beträgt € 10,00.
7.3 Die Übernahme von weiteren Geschäftsanteilen nach erfolgter Aufnahme
bedarf der Zustimmung des Vorstandes
7.4 Die Geschäftsanteile sind unteilbar und können nur mit Zustimmung des
Vorstandes übertragen werden. Diese Regelung gilt auch in Fällen der
Rechtsnachfolge in Folge des Ablebens eines Mitgliedes.
8.1 Die Haftung der Genossenschafter ist beschränkt mit der Höhe ihrer Geschäftsanteile.
8.2 Im Falle des Konkurses oder der Liquidierung der Genossenschaft haftet
jeder Genossenschafter darüber hinaus mit einem weiteren Betrag in
Höhe des Geschäftsanteiles. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
9.1 Neben der Bezahlung des Geschäftsanteiles sind die Mitglieder zur Bezahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Beitritts- und
Jahresgebühren verpflichtet.
9.2 Die Beitrittsgebühr ist mit der Aufnahme, die Jahresgebühren sind jeweils
bis zum 31.03. des Jahres zu bezahlen.
9.3 Die gesamt eingehobenen Jahresgebühren haben den, der Genossenschaft durch die Erfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen entstandenen Aufwand zu decken, der durch sonstige Einnahmen nicht bezahlt werden kann. Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist zulässig.
9.4 Die Jahresgebühr hat sich auf jeweils einen Geschäftsanteil zu beziehen
und wird jährlich auf der Grundlage des vom Vorstand vorgelegten Vorschlages von der Generalversammlung beschlossen.
10.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen, Anträge und Anfragen zu stellen und das Stimmrecht auszu-
üben.
10.2 Den Mitgliedern kommt das aktive und passive Wahlrecht zu. Juristische Personen und Genossenschaften des Unternehmensrechtes haben einen Repräsentanten namhaft zu machen, welcher die Mitgliedschaftsrechte ausübt und das Wahlrecht innehat.
10.3 Die Mitglieder sind zur fristgerechten Bezahlung der Beitritts- und Jahresgebühren verpflichtet und haben ein genossenschaftsschädliches
Verhalten zu unterlassen.
Organe der Genossenschaft sind
__ Der Vorstand
__ Die Generalversammlung
__ Schiedsgericht
12.1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Genossenschaft. Die Mitglieder des Vorstandes sind vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Generalversammlung einzelvertretungsbefugt.
12.2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich dem
Obmann, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied und höchstens fünf Mitgliedern, nämlich dem Obmann, dessen Stellvertreter und
drei weiteren Mitgliedern.
12.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
12.4 Die Mitglieder des Vorstandes können ihre Funktion unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten jeweils auf einen Monatsletzten niederlegen. Die Mitteilung hat an den verbleibenden Vorstand zu erfolgen. Der
verbleibende Vorstand ist verpflichtet, umgehend eine Generalversammlung zur Nachbestellung des ausgeschiedenen Vorstandes einzuberufen.
12.5 Eine Abberufung von Vorständen vor Ablauf der in Pt. 12.3. genannten
Frist ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch einen mit 2/3 Mehrheit
der Generalversammlung zu fassenden Beschluss zulässig.
12.6 Die Mitglieder des Vorstandes haben sich bei der Ausübung ihrer Funktion der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu bedienen.
12.7 Der Vorstand hat der Generalversammlung jährlich bis spätestens zum
30. Juni Bericht über Tätigkeit und wirtschaftliche Gebarung zu erstatten und einen Vorschlag über die Festlegung der Jahresbeiträge zu unterbreiten.
12.8 Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte einzurichten, welche den Vorstand
beraten.
12.9 Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.
13.1 Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich längstens bis zum 30.
Juni am Sitz der Genossenschaft, in Lauterach oder in einer Stadt des
Bundeslandes Vorarlberg stattzufinden.
13.2 Eine außerordentliche Generalversammlung hat über Beschluss des
Vorstandes oder über Antrag von mindestens 50% der Mitglieder stattzufinden. Im Fall der Beantragung durch Mitglieder hat der Vorstand
ehestmöglich eine Versammlung einzuberufen. In den Fällen des § 84
GenG ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine Versammlung einzuberufen.
13.3 Der Vorstand hat die Generalversammlung bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin per Briefsendung oder elektronisch (e-mail) unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss des Vorschlages
über die Festsetzung der Jahresbeiträge schriftlich einzuberufen.
13.4 Über die Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Es steht den Mitgliedern frei, bis längstens sieben Tage vor der Generalversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung einzubringen, worauf in der
Einladung hinzuweisen ist. Derartige Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind den Mitgliedern nach Einlangen umgehend durch
Übersendung der ergänzten Tagesordnung zur Kenntnis zu bringen.
Beschlussfassungen sind nur zu den in der Tagesordnung aufgeführten
Punkten möglich.
13.5 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/ihr/e Stellvertreterin.
13.6 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Geschäftsanteile
anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit
nicht gegeben, findet die Generalversammlung eine halbe Stunde nach
dem angesetzten Termin ohne Rücksichtnahme auf die Anwesenheit
statt, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
13.7 Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist Protokoll zu führen.
Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer.
13.8 Die Beschlüsse der Generalversammlung werden, sofern in diesem
Vertrag oder im Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handaufheben.
13.9 Einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bedarf neben den im Gesetz genannten Fällen die Beschlussfassung über
· Abberufung von Vorständen
· Auflösung der Genossenschaft
· Einforderung von Nachschüssen
· Änderung der Satzung
Jede Änderung der Satzung bedarf zudem der vorherigen Stellungnahme des zuständigen Revisionsverbandes.
13.10 Die Vertretung in der Generalversammlung ist zulässig. Vertreter haben
sich durch schriftliche Vollmacht vor Beginn der Versammlung beim
Vorsitzenden auszuweisen.
13.11 Der Generalversammlung obliegen die im Gesetz und diesem Vertrag
ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere
· Wahl und Abberufung des Vorstandes
· Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und
die Verwendung von Gewinnen sowie Abdeckung von Verlusten
· Festsetzung der Jahresbeiträge
· Entlastung des Vorstandes
· Auflösung der Genossenschaft
· Entgegennahme des Revisionsberichtes
13.12 Der zuständige Revisionsverband ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Der gesetzliche Revisionsverband
ist berechtigt, an der Generalversammlung durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzunehmen.
Über Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere über den
Ausschluss von Mitgliedern, entscheidet das Schiedsgericht. Dieses wird derart gebildet, dass die Generalversammlung anlässlich der Wahl des Vorstandes zwei Schiedsrichter wählt. Im Streitfall werden drei Schiedsrichter durch
Losentscheid bestellt. Die Bestellung der Schiedsrichter dauert bis zur Beendigung der Bestellung des Vorstandes.
15.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit
der Eintragung ins Firmenbuch und endet am darauffolgenden 31.12.
15.2 Der Vorstand hat jährlich längstens binnen vier Monaten den Jahresabschluss nach den unternehmensrechtlichen Vorschriften zu erstellen
und in jedem zweiten Geschäftsjahr der vom Revisionsverband bestimmten Revisionsstelle zukommen zu lassen.
15.3 Der Jahresabschluss ist der Generalversammlung zur Genehmigung
innert der gesetzlichen Fristen vorzulegen.
16.1 Der Bilanzgewinn ist nicht an die Mitglieder auszuschütten, sondern im
Sinne der Zwecke der Genossenschaft zu verwenden.
16.2 Verluste sind auf neue Rechnung vorzutragen, wenn die wirtschaftliche
Situation der Genossenschaft erwarten lässt, dass eine Verlustabdeckung erwartet werden kann.
17.1 Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt neben den im Gesetz genannten Fällen durch Beschluss der Generalversammlung.
17.2 Der Auflösung hat die Liquidation zu folgen. Zwei Vorstände sind, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Generalversammlung, zu Liquidatoren zu bestellen. Sie haben die Liquidation entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abzuwickeln und nach Beendigung der Liquidation die Bücher der Genossenschaft zu verwahren.
Veröffentlichungen der Genossenschaft erfolgen im jeweiligen Publikationsorgan der Gemeinde Lauterach.
Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem
zuständigen Gericht anzumelden. Werden Änderungen dieser Satzung, sofern
sie formeller Natur sind, vom Registergericht verlangt, sind zwei Vorstandsmitglieder, wovon eines der Obmann sein muss, ermächtigt, diesem Verlangen zu entsprechen oder dagegen Rechtsmittel zu erheben.
Als Proponent/inn/en haben für die Registrierung der Genossenschaft zu sorgen:
1. Dr. Jeanette Moosbrugger (1970-09-22)
Binsenfeldstraße 6c, 6890 Lustenau
2. Mag. (FH) Doris Nussbaumer (1975-09-14)
Am Böhler 43a, 6890 Lustenau
3. MMag. Veronika Alge (1983-04-16)
Reichsstraße 9, 6890 Lustenau
Diese bevollmächtigen RA Dr. Wolfgang Blum, Liechtensteinerstraße 76, 6800
Feldkirch sämtliche für die Eintragung der Genossenschaft in das Firmenbuch
erforderlichen Schritte zu setzen. RA Dr. Wolfgang Blum wird Vollmacht erteilt,
allfällige für die Eintragung der Genossenschaft erforderliche Änderungen dieses Vertrages vorzunehmen und überhaupt alles zu veranlassen, was für die
Registrierung erforderlich ist. Darüber hinaus wird RA Dr. Wolfgang Blum zum
Schriftenempfang und zur Vertretung vor den Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Eintragung der Genossenschaft bevollmächtig
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