Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die gegenständlich, allgemeinen Vertragsbedingungen gelten zwischen der Auftraggeberin (AG) und dem Bieter/Auftragnehmer (AN) für alle - auch künftigen - Aufträge, welche die AG erteilt sowie für die vor der Auftragserteilung durchgeführten Vergabeverfahren. Sollten Zusatzaufträge erteilt werden so liegen diesen ebenso die gegenständlichen Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Die Bedingungen gelten als Rahmenvertrag für alle künftigen Aufträge zwischen dem AN und der AG.

Der AN unterwirft sich ausschließlich den Allgemeinen Vertragsbedingungen der AG. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere allfällige Geschäftsbedingungen des AN oder auch die des jeweiligen Fachverbandes des AN werden ausdrücklich abbedungen, auch wenn sie in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen etc. aufscheinen. Diese gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder bestellte Waren/Leistungen vorbehaltlos angenommen wurden.

Abweichungen, Änderungen, Ergänzungen oder der (teilweise) Ausschluss der Allgemeinen Vertragsbedingungen der AG bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform und müssen von beiden Teilen unterfertigt werden. Selbiges gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.


2. Ausschreibung und Angebot


2.1 Grundlagen

Der AN erklärt, dass er vor Angebotslegung die Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen unter Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt, insbesondere auf Vollständigkeit und Richtigkeit (z. B. der angegebenen Mengen/Massen, auf Übereinstimmung mit den behördlichen Genehmigungen/Auflagen etc.) geprüft und kontrolliert hat. Bei der Angebotsbearbeitung feststellbare und/oder festgestellte Widersprüche, Mängel oder Bedenken bezüglich der Vertragsgrundlagen, der vorgesehenen Ausführung oder Bedenken gegen Weisungen sowie beige- stellte Materialien oder Vorleistungen sind der AG spätestens bei der Angebotsabgabe schriftlich bekanntzugeben und gleichzeitig ohne Vergütungsanspruch Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten, widrigenfalls der AN für alle aus der Verletzung der Prüf- und Kontrollpflicht resultierenden Schäden und sonstigen Nachteile haftet.

Forderungen des AN wegen unrichtiger Einschätzung von Mengen, allfälliger Erschwernisse oder aus Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen.

Der AN erklärt mit der Abgabe des Angebotes, dass

  • er sich über alle Umstände der Leistungserbringung, die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Bodenverhältnisse, die Lage - einschließlich der erforderlichen Leitungen wie z. B. Wasser, Kanal, Strom, Telekommunikation, Gas odgl. - der Baustelle oder des Aufstellungsortes der Anlage, die Zufahrtswege, Einbringungsmöglichkeiten etc. sowie über Besonderheiten informiert und damit Klarheit über alle für die Ausführung und Preisberechnung maßgebenden Umstände beschafft hat. Änderungen des Auftrages, die aus Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten oder sonstigen Vorkommnissen entstehen können, sind ausgeschlossen.

  • er seine oben genannten Verpflichtungen erfüllt hat und die in den Vertragsgrundlagen beschriebenen Leistungen für die funktionstüchtige und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Herstellung des Werkes vollständig und ausreichend sind;

  • alle für die vollständige, vertrags- und planmäßige Herstellung des Auftrages notwendigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Hilfsleitungen angeboten sind, sodass Nachforderungen – aus welchem Grund auch immer – ausgeschlossen sind. Sollten nach Ansicht des Bieters zusätzliche oder andere Leistungen oder Lieferungen zur ordnungsgemäßen und vollständigen Erbringung seiner Arbeiten erforderlich sein, hat er dies der AG spätestens bei der Angebotsabgabe schriftlich begründet und unter Anführung des (Mehr-) Aufwandes bekanntzugeben, widrigenfalls diese Leistungen vom AN auf eigene Kosten zu erbringen sind.


2.2 Angebot

Das Angebot ist urschriftlich an die Abgabestelle zu übermitteln. Für die Angebotsstellung dürfen nur die vollständigen Vordrucke verwendet und firmenmäßig unterzeichnet überreicht werden. In Abstimmung mit der AG können Angebote mittels EDV eingereicht werden (Datenschnittstelle gemäß Ö-Norm B2063), wobei sowohl das Leistungsverzeichnis als auch der EDV-Ausdruck des Angebotes in einwandfreier Druckqualität firmenmäßig gefertigt beizulegen sind.

Streichungen, Auslassungen, Ergänzungen oder sonstigen Textänderungen sind der AG in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen.

Bei Streichungen, Auslassungen, Ergänzungen, sonstigen Textänderungen, Radierungen, unleserlichen EDV-Ausdrucken und sonstigen Mängeln kann das Angebot ausgeschieden werden. Bei Bieterlücken gelten die beispielhaft angeführten Erzeugnisse oder Materialien als angeboten. Werden in der Ausschreibung Produkte bestimmter Hersteller oder bestimmte Typen verlangt, gelten diese als vereinbart. Alternativangebote haben in einem gesonderten Angebot als Beilage zum Hauptangebot angeboten zu werden. Der AN übernimmt für diese Ausführungen die selbständige Garantie. Ergeben sich durch die Sonderausführungen Planänderungen, sind die Kosten dafür vom AN zu übernehmen. Die Gleichwertigkeit der vom AN vorgeschlagenen Produkte ist vom AN nachzuweisen. 

Bei Einheitspreisverträgen ist der dem Angebot zugrundeliegende Kostenvoranschlag verbindlich gemäß § 1170a ABGB.

Angebote und vom AN zu beschaffende Unterlagen gehen inklusive sämtlicher damit verbundenen Verwertungsrechte ohne gesonderte Entschädigung in das Eigentum der AG über.

Zu Vergabe- bzw. Vertragsverhandlungen haben vertretungsbefugte und unwiderruflich bevollmächtigte Vertreter des AN zu erscheinen. Der AN erklärt somit ausdrücklich, dass dessen Verhandlungsführer ohne Einschränkung zum Vertragsabschluss legitimiert und bevollmächtigt ist.


2.3 Bietergemeinschaften

Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die Bieter haben jedoch bei Angebotslegung gemeinsam zu erklären, im Falle des Zuschlages die Leistung gemeinsam in Form einer ARGE zu erbringen.

Das Bestehen einer Bietergemeinschaft muss aus einer Anlage zum Angebot hervorgehen. Jede Bietergemeinschaft hat ein Unternehmen bekanntzugeben, das nach außen hin die ARGE rechtsverbindlich vertritt und die technische und geschäftliche Federführung übernimmt.

Für die Ausführung des Auftrages haften alle Mitglieder der Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaft gesamtschuldnerisch zur ungeteilten Hand.

2.4 Bindungsfrist / Entgelt / Auswahl

Der Bieter bleibt für den Zeitraum von 3 Monaten ab Abgabe des Angebotes daran gebunden. Für das Erstellen von Haupt-, Alternativ-, Zusatz- und sonstigen Angeboten wird keine Vergütung gewährt. Die AG behält sich die freie Auswahl unter den Angeboten, die Aufteilung des Auftrages in mehrere Teile (wobei die Einheitspreise unverändert bleiben) als auch die Annahme keines der eingereichten Angebote ausdrücklich vor. Sie ist berechtigt, die Ausschreibung zur Gänze oder teilweise aufzuheben, von den in den Leistungsverzeichnissen angeführten Lieferungen und Leistungen abzugehen oder die Lieferungen und Leistungen nach Baulosen, Leistungsabschnitten oder sonstigen Teilen getrennt an einen oder mehrere Angebotsteller zu vergeben, ohne dass dadurch eine Änderung der Vertragsgrundlagen verbunden ist.

Die AG ist weder an gesetzliche noch an die in Ö-Normen enthaltenen Vergabebestimmungen gebunden.


2.5 Preise

Einheitspreise
Die Einheitspreise sind bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer als unveränderliche Festpreise zu kalkulieren und gelten ohne Unterschied des Bauteiles, des Geschosses, der Grundrissform, der Bautiefen, der Raumgrößen etc.. Einheitspreise sind in lohnbedingte und sonstige Anteile aufzugliedern, wenn im Leistungsverzeichnis entsprechende Positionen enthalten sind. Die Regelungen in den entsprechenden Normen werden ausgeschlossen.

Die Einheitspreise bleiben bei einer Über- oder Unterschreitung der in einer Position angeführten Massen etc. gleich. Massen- oder Mengenüberschreitungen einzelner Leistungspositionen sind der AG in schriftlicher Form bekanntzugeben und müssen von der AG schriftlich beauftragt werden, widrigenfalls kein Anspruch auf Vergütung besteht. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich ausgeführten Leistungen und Lieferungen nach örtlichem Ausmaß ohne Zuschlag für Verschnitt, Überschneidungen, Toleranzen, Mindermengen, Erschwernissen, Raumgrößen, Geschosse udgl.. Die Feststellung des Ausmaßes hat gemeinsam zu erfolgen. Das Erfordernis der Ausmaßfeststellung hat der AN der AG zeitgerecht, mindestens jedoch eine Woche im Voraus mitzuteilen. Sie hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Leistungen noch sichtbar aufgenommen werden können. Werden diese Verpflichtungen vom AN verabsäumt, so hat er den Nachweis für nicht mehr ersichtliche oder feststellbare Leistungen zu erbringen und übernimmt sämtliche dafür anfallenden Kosten. Gelingt der Nachweis nicht, ist die von der AG auf Kosten des AN vorgenommene Ausmaßfeststellung verbindlich. Den Ausmaßermittlungen sind vom AN entsprechende Abrechnungsblätter beizulegen, aus welchen Lage und Ausmaß der einzelnen Positionen nummeriert und übersichtlich prüfbar hervorgehen. Abrechnungen nach nicht beauftragten Positionen sind ausgeschlossen.


Pauschalpreise

Die Pauschalpreise sind bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer als unveränderliche Festpreise zu kalkulieren. Es werden nur Minder- oder Mehrleistungen bedingt durch Positionsentfall oder Positionsänderungen erfasst und berücksichtigt.


Preisgrundlagen / Preisbestandteile

Mit dem vereinbarten Entgelt sind alle Leistungen, Aufwendungen und Kosten zur vollständigen und funktionstüchtigen Herstellung des Werkes abgegolten, auch wenn diese in den Vertragsgrundlagen nicht ausdrücklich angeführt sind. Unter anderem sind darin auch die erforderlichen Abdeckarbeiten zum Schutz gegen Verschmutzung oder Beschädigung des eigenen Gewerks des AN enthalten.

Ein vereinbarter Nachlass gilt auch für allfällige Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen.

Bei den Preisen werden Änderungen der Preisgrundlagen wie Lohnsätze, Steuern, Preise für Materialien, Stoffe und Geräte, Sondervergütungen (z. B. Überstunden, Nacht-, Sonntags-, Feiertagszuschläge, Tag- und Weggelder, Trennungsgelder, Reisekosten, Schmutz-, Höhenzulagen) oder andere Umstände selbst dann nicht berücksichtigt, wenn sich zB. der Leistungsumfang aufgrund unvollständiger Vertragsgrundlagen ändert oder Abweichungen zwischen vereinbarten Preisen und vorliegenden Preisaufgliederungen bestehen. Mit den vereinbarten Preisen sind alle Neben- und sonstigen Hilfsleistungen abgegolten. Das sind neben den in den Ö-Normen enthaltenen Nebenleistungen insbesondere:

  • falls im LV keine eigenen Positionen vorhanden sind, die vollständige Baustelleneinrichtung, deren Erhaltung und -räumung, allfällige Sonderausstattungen, die zeitgebundene Baustellenregie, Geräte- und Maschinenbeistellung und -verhaltung, Lagerräume, eventuelle Mannschaftsunterkünfte, alle Förderkosten sowie die fachgemäße Unterbringung aller Baustoffe und Werkzeuge;

  • Erstellen und Entfernen von Zufahrtsstraßen, Lagerplätzen, Kranfundamenten und dgl. sowie bei Beendigung der Arbeiten die Wiederherstellung der Außenanlagen in den früheren Zustand (Bodenauflockerungen, Baustraßen entfernen etc.);

  • Beistellung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau aller eigenen und fremden Arbeits-, Montage- und Schutzgerüste, Lauftreppen, Unterstellungen etc., soweit dies für die Durchführung der eigenen Arbeiten erforderlich ist;

  • alle Vorkehrungen, um bestehende Gebäudeteile, Bauteile, Personen und sonstige Sachen wirksam gegen Bauschädigungen und Verschmutzungen aller Art zu schützen sowie die Absicherung der Baustelle einschließlich Entfernen von Schnee, Eis und sonstigen witterungsbedingten Einflüssen;

  • alle behördlichen Genehmigungen, die für die Auftragsdurchführung des AN notwendig und von diesem veranlasst werden müssen (zB. behördliche An- und Abmeldungen für Baubeginn, Anschlüsse an Kanal- oder Wasserrohrleitungen, Eisen- oder Rohbauabnahmen, Kaminbefunde, Kabelanschlüsse für die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund etc.);

  • alle mit der betriebsfertigen Herstellung des Gewerkes im Zusammenhang stehenden behördlichen Ansuchen, Koordinationen und Veranlassungen (Strom-, Wasser-, Gas-, Telefon-, Kabel-TV-Bezugsanmeldungen, -zuleitungen, etc.);

  • alle Maßnahmen nach dem Baukoordinationsgesetz, insbesondere solche Leistungen, die sich aus dem Sicherheits- und Gesundheitsplan ergeben sowie die Mitwirkung bei umweltschonenden Maßnahmen (z. B. Mülltrennung);

  • mit den Verfügungsberechtigten der Nachbarliegenschaften zu führende Verhandlungen und zu leistende Zahlungen, sofern dies für die Ausführung der beauftragten Leistungen erforderlich ist (Gerüstaufstellung, Baugrubensicherung etc.).

Für technische Anlagen versteht sich der Preis für eine gelieferte, eingebaute, einregulierte, betriebsbereite und eingeschulte Anlage mit allem dazu notwendigen Zubehör. Bei Liefergeschäften beinhalten die Angebotspreise die Lieferungen an den vorgesehenen Einbauort bzw. an jene Stelle, welche von der AG festgelegt wird

Der Auftragspreis beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer, welche gesondert auszuweisen ist und dem Umsatzsteuergesetz zu entsprechen hat.

Streitigkeiten über das Entgelt berechtigen den AN nicht zur Einstellung der Leistungserbringung. Selbiges gilt sinngemäß auch für etwaige Forderungen auf Verlängerung der Bauzeit.

Beschaffungsschwierigkeiten berechtigen den AN nicht, Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu verlangen.

2.6 Regie- und Stundenarbeiten

Regie- und Stundenarbeiten dürfen nur bei schriftlicher Anweisung der AG und Genehmigung der vorab vorgelegten Regiepreisliste durch die AG ausgeführt werden. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlichem Aufwand. Bei Regie- und Stundenarbeiten gelangen alle Vereinbarungen und Konditionen des Hauptauftrages (Nachlässe, Rabatte, Skonto etc.) zur Anwendung.

Für den Nachweis ist ein Regiebuch mit Regiescheinen zu verwenden. In den Regiescheinen ist die Anzahl der Arbeitskräfte nach Namen und Beschäftigungsgruppe sowie Ort und Dauer ihres Einsatzes festzuhalten, wobei Vorarbeiter- und Polierstunden nicht ersetzt werden. Weiters festzuhalten sind Material, Hilfsmaterial, Gerätebeistellung, Betriebsstoffe, Fremdleistungen und sonstige Kosten. Aufzahlungen für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, Schichtarbeit, Erschwernisse oder für Ersatzruhezeiten etc. werden nicht geleistet. Bei Regieleistungen wird nur die tatsächliche Arbeitszeit (ohne Wegzeiten) vergütet. Die Abrechnung für die Arbeitszeit der beigestellten Geräte erfolgt nach Stundenpreisen. Nebenmaterialien und Verschleißteile werden nicht vergütet. Für den An- und Abtransport der Geräte sowie den Transport von Material, das Auf- und Abladen, die Lagerung und Sicherung sowie alle Spesen, die mit den Materialien in Zusammenhang stehen, erfolgt keine Vergütung. Für Baustellengemeinkosten sind eigene Positionen vorzusehen. Bei der Abrechnung von Fremdleistungen sind die Bestimmungen wie für den AN selbst anzuwenden.

Die Regiescheine sind täglich der AG zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Verspätet bestätigte oder nicht gegengezeichnete Regieleistungen werden nicht vergütet. Aufzeichnungen über Regie- oder Stundenarbeiten in sonstigen Unterlagen oder Urkunden (z. B. Bautagebuch) gelten als nicht beauftragt und werden selbst dann nicht vergütet, wenn sie von der AG schriftlich bestätigt werden.

Bei Pauschalvergaben sind alle enthaltenen Regiearbeiten, auch wenn sie im Leistungsverzeichnis enthalten sind, grundsätzlich nach Aufwand und Nachweis abzurechnen. 

Die AG ist trotz schriftlicher Bestätigung (nachträglich) berechtigt, Regie- und Stundenarbeiten nicht anzuerkennen, wenn die Arbeiten z. B. Bestandteil des Leistungsverzeichnisses sowie sonstiger Vertragsgrundlagen oder aus sonstigen Gründen nicht gerechtfertigt sind.

Der AN haftet der AG uneingeschränkt für alle Aufwendungen und Schäden (Behinderung/ Ersatzvornahme/Verzug etc.), die bei der Ausführung von Regie- und Stundenarbeiten ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung der AG resultieren.

2.7 RIVA home Maker – Online-Portal

Die AG stellt dem AN unentgeltlich das von ihr eingerichtete digitale Online-Archiv „RIVA home Maker – Online-Portal für Subunternehmer“ (in weitere Folge auch nur „Online-Portal“ genannt) als Kommunikations- und Datenplattform, insbesondere zum Austausch von Konstruktionsplänen, Berichten, Daten, Informationen, sonstigen Dokumenten etc., zur Verfügung.

Ein Rechtsanspruch des AN auf Teilnahme am „Online-Portal“ besteht ebenso wenig wie auf Bestand und/oder Weiterführung des „Online-Portals“ an sich.

Sofern die AG die Teilnahme des AN am „Online-Portal“ wünscht (Auswahlrecht), wird ein entsprechender Account für den AN eingerichtet. Der AN erhält ein Bestätigungsmail samt allen relevanten (Zugangs-) Daten und Informationen. Mit Aktivierung des Accounts durch den AN kommt der Online-Portal-Nutzungsvertrag zustande (Vertragsschluss).

Für den Online-Portal-Nutzungsvertrag gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen sinngemäß, sofern nachfolgend keine anderslautenden Regelungen getroffen werden.

Der Online-Portal-Nutzungsvertrag beginnt mit Aktivierung des Portals durch den AN und endet durch Fertigstellung des Bauprojektes (= förmliche Übernahme), durch Ausschluss oder Kündigung. Die Kündigung steht beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Angabe von Gründen offen.

Dem Online-Portal-Nutzer kommt während aufrechtem Online-Portal-Nutzungsvertrag das Recht zu, Informationen, Beiträge und digitale Daten im „Online-Portal“ einzustellen oder abzurufen.

Der AN räumt der AG und deren Leuten ausdrücklich, unwiderruflich und unentgeltlich das unbefristete Recht zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellten Informationen, Beiträge und digitale Daten, einschließlich der damit verbundenen Schutzrechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Kennzeichen-, Design- und Musterrechte sowie Namens- und Personenbildnisrechte, ein. Mit dieser Nutzung verbunden sind auch die Rechte der AG, diese Informationen, Beiträge und digitale Daten im „Online-Portal“ zu löschen, zu bearbeiten, zu verschieben und/oder zu archivieren. Der AN hat gegenüber der AG aber weder während der Vertragslaufzeit noch danach einen Anspruch auf Löschung, Änderung oder Korrektur der vom ihm zugänglich gemachten Informationen, Beiträgen und digitalen Daten odgl..

Die Weitergabe der „Online-Portal-Zugangsdaten“ ist verboten. Der AN ist für den Schutz seiner Zugangsdaten sowie deren (missbräuchlichen) Verwendung verantwortlich. Er hat diese insbesondere vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

Die AG wird sich bemühen, die „Online-Plattform“ während der Vertragsdauer vollumfänglich zur Verfügung zu stellen. Aus einer allfälligen Einstellung des „Online-Portals“ sowie aus Störungen, Ausfällen odgl. – aus welchen Gründen auch immer – können keine Ansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer -, insbesondere keine Schadenersatzansprüche gegenüber der AG abgeleitet werden. Der AN verzichtet diesbezüglich auf die Geltendmachung von (Schadenersatz-) Ansprüchen welcher Art auch immer.

Die AG behält sich jegliches Recht vor, Inhalt, Aufbau, Struktur, Funktion etc. des „Online-Portal“" anzupassen, zu ändern, zu ergänzen oder zu löschen. Auch die gänzliche Einstellung bzw. Beendigung des Portals durch die AG ist zulässig, ohne dass der AN daraus Ansprüche ableiten kann.

Im „Online-Portal“ ist ausschließlich ein friedlicher, respektvoller und rechtlich zulässiger Umgang zu pflegen. Der AN verpflichtet sich bei Nutzung des „Online-Portals“ nicht gegen österreichisches oder europäisches Recht, diese Allgemeinen Vertragsbedingungen und/oder gegen die guten Sitten zu verstoßen. Darüber hinaus ist/sind insbesondere untersagt:

  • die Versendung von Spam, Viren, Schadsoftware etc.

  • Werbemaßnahmen ohne ausdrückliche Zustimmung der AG

  • Maßnahmen die die Funktion des „Online-Portals“ beeinträchtigen und/oder schädigen können

  • Einstellen von nicht projektbezogenen Beiträgen, Informationen, Daten etc.

Bei Verstoß des AN ist die AG unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens nach deren Wahl berechtigt, die betroffenen Inhalte abzuändern und/oder zu löschen, den AN abzumahnen oder den Zugang des AN zum „Online-Portal“ zu sperren (= Ausschluss). Festgehalten wird, dass diese Maßnahmen auch kumulativ ergriffen werden können.

Hyperlinks zu dem von der AG betriebenen „Online-Portal“ dürfen nur nach im Vorhinein schriftlich erteilter Zustimmung durch die AG gesetzt werden. Eine allenfalls erteilte Zustimmung wird in jedem Fall nur unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Widerruflichkeit erteilt.

Die Aufnahme einer von einem Dritten vermittelten oder betriebenen Website in das von der AG betriebene „Online-Portal“ stellt keinerlei Empfehlung oder Garantie hinsichtlich der darin angebotenen bzw. enthaltenen Dienste, insbesondere Informationen, sowie der allenfalls angebotenen Waren oder Dienstleistungen dar. Derartige Verweise erfolgen lediglich als zusätzliches Service. Die AG übernimmt diesbezüglich keinerlei Gewähr und/oder Haftung für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt solcher Websites.

Die AG übernimmt keinerlei Haftung, Gewähr odgl. für das Funktionieren des „Online-Portals“ an sich und/oder die im „Online-Portal“ eingestellten Inhalte.

Wird die AG von einem Dritten wegen Umstände, die in der Sphäre des AN liegen in Anspruch genommen, hält der AN die AG vollkommen schad- und klaglos.

Die AG haftet für Schäden aus welchen Gründen auch immer – sofern nicht zwingende rechtliche Regelungen andere vorsehen - nur bei Vorliegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens. Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche gegenüber der AG sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften in jedem Fall mit dem Haftungshöchstbetrag einer durch die AG abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.

Der AN hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der AG zurückzuführen ist.

Wenn und soweit der AN für Schäden, für die die AG einzustehen hat, Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der AN vorrangig zur Inanspruchnahme dieser Versicherungsleistung.

Ein sonstiger Schadenersatz gegenüber der AG, insbesondere Ersatz mittelbarer Schäden, von Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden Dritter und von entgangenem Gewinn wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Gründe entgegenstehen.


3. Vertragsgrundlagen

Vertragsgrundlagen sind nach den zwingenden und vor den dispositiven gesetzlichen Bestimmungen:

  • das Auftragsschreiben oder jene Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (Bestellschein etc.) inkl. Terminplan und Beilagen,

  • diese Allgemeinen Vertragsbedingungen,

  • die Vertragsbedingungen der Ausschreibung,

  • das Leistungsverzeichnis, Leistungsbeschreibung, Pläne, Muster, Baubuch, Werkzeichnungen, Terminplan,

  • sämtliche rechtlichen und technischen Bedingungen des Bauherrn, insbesondere die (bau-) behördlichen Bestimmungen und Vorschriften,

  • die Ö-Normen technischen Inhaltes, mangels solcher die DIN-Normen, jedenfalls die Regeln der Technik,

  • die sonstigen Richtlinien und Vorschriften rechtlichen Inhaltes (Ö-Normen, Bedingungen der VIBÖ etc.) sind Vertragsbestandteil, sofern deren Bestimmungen durch vorstehende Vertragsbestandteile nicht ausgeschlossen, abgeändert oder ergänzt werden,

  • das Angebot des AN bezogen auf das Projekt, einschließlich der vereinbarten Änderungen und Ergänzungen aufgrund von Verhandlungen samt Niederschriften oder das Angebot des AN in Form einer Jahrespreisliste.


Sofern in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen keine anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vertragsgrundlagen bei Widersprüchen in der genannten Reihenfolge.


4. Ausführung

4.1 Grundlagen

Der AN verpflichtet sich, alle Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Plänen, Angaben und Vertragsgrundlagen der AG, entsprechend der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Richtlinien sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und dem neuesten Stand der Technik, den jeweils geltenden Ö-Normen, subsidiär den DIN-Normen auszuführen. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ausführung unter Einhaltung der jeweils geltenden förderungsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien auszuführen sind (Wohnbauförderung etc.). Der Lieferungsumfang erfasst unter Einschluss der Neben-, Hilfs- und sonstigen Leistungen alle Lieferungen und Leistungen, die zur Erfüllung sämtlicher sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen notwendig und nützlich sind.

Bauen die Leistungen des AN auf Leistungen anderer Unternehmer auf, sind sie ohne Verrechnung von Mehrkosten mit der AG und den anderen Unternehmern abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Ablauf des Bauvorhabens sicherzustellen. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass die AG keine Koordinations- oder sonstige Verpflichtung hinsichtlich des Zusammenwirkens der Unternehmen trifft.

Während der Ausführung festgestellte Mängel oder Bedenken hinsichtlich im Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorliegender Ausführungsgrundlagen (zB. Pläne, Maßangaben, Dimensionen, Muster), Anweisungen sowie beigestellter Materialien sind der AG unverzüglich, in jedem Fall vor Beginn der Ausführung der Leistungen und Lieferungen schriftlich bekanntzugeben und gleichzeitig - ohne Anspruch auf ein Entgelt - Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat insbesondere die Vorleistungen anderer Gewerke auf die Richtigkeit und Maßgenauigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel der AG unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Kommt der AN diesen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, haftet er für alle daraus resultierenden Schäden und sonstigen Nachteile.

Der AN hat alle Produkte und Leistungen auf Umweltverträglichkeit (Umweltschutz) zu prüfen und seine Leistungen dementsprechend auszuführen. Es sind zertifizierte Baustoffe zu verwenden.

4.2 Unterlagen des AN

Baustelleneinrichtungs-, Anfertigungs-, Arbeits- und sonstige vom AN zu erstellende Pläne und Unterlagen sind vom AN auf eigene Kosten zu erstellen und rechtzeitig entsprechend dem von der AG festgelegten Planvorlauf vor der Ausführung in der erforderlichen Anzahl zu übergeben bzw. so rechtzeitig zur Prüfung und Freigabe unter Berücksichtigung einer angemessenen Freigabefrist einzureichen, damit der Baufortschritt nicht gehemmt wird.

Die vom AN zu erstellenden Ausführungszeichnungen, Ausführungspläne, Dokumentationen und Unterlagen sind von ihm mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen.

Der AN ist verpflichtet Naturmaße vor Ort selbst aufzunehmen. Ein Freigabevermerk auf den Ausführungsplänen entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung der Aufnahme von Naturmaßen.

Muster und Proben von allen Werkstoffen und Einrichtungsgegenständen sind vom AN auf eigene Kosten zu erstellen und der AG rechtzeitig zur Genehmigung vorzulegen. Auf Verlangen sind diese ohne weiteres Entgelt der AG zu überlassen. Notwendige Baustoffprüfungen sind vom AN ohne Aufforderung der AG auf eigene Kosten von staatlich anerkannten Prüfstellen durchführen zu lassen, wobei nur zugelassene Baustoffe und Verfahren zu verwenden sind.

Bei unrichtigen, unvollständigen, in sonstiger Weise nicht vertragskonformen Ausführungsunterlagen des AN oder deren verspäteter Übergabe haftet er für alle entstehenden Mehrkosten und Schäden. Die Freigabe oder Anerkennung der vom AN beigestellten Ausführungsunterlagen durch die AG entbindet den AN nicht von der vollen Gewährleistung und Haftung für seine Leistungen und kann daraus kein (Mit-) Verschulden der AG abgeleitet bzw. eingewendet werden. Alle Ausführungsunterlagen des AN gehen unbeschadet des Urheberrechtes des AN oder Dritter in das Eigentum der AG über.

4.3 Aufsicht / Dokumentation

Der AN hat der AG spätestens 7 Tage vor Arbeitsbeginn den Namen, die Adresse und die Telefonnummer seines verantwortlichen Vertreters/in (Bauleiter/Polier) bekanntzugeben. Der verantwortliche Vertreter übernimmt während der Ausführung ganztägig die Aufsicht und hat im Hinblick auf das Auftragsvolumen über die erforderliche Ausbildung und Fähigkeiten, insbesondere Zuverlässigkeit, Fachkunde und Sprachkenntnis zu verfügen. Der verantwortliche Vertreter wird vom AN unwiderruflich bevollmächtigt, für ihn in allen Angelegenheiten, welche die Erfüllung des Auftrages betreffen, verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der verantwortliche Vertreter des AN hat an sämtlichen von der AG festzulegenden Koordinationsgesprächen, Baubesprechungen etc. ohne zeitliche Beschränkung und ohne gesonderte Vergütung teilzunehmen.

Kosten und Aufwendungen der AG für Mehraufwand infolge ungeeigneten Baustellenpersonals und ungenügender Betreuung der Baustelle durch den Bauleiter des AN gehen ausschließlich zu Lasten des AN.

Stellt die AG eine Bauleitung, ist der AN verpflichtet, den fachspezifischen Anordnungen derselben Folge zu leisten, ohne dass dadurch die Verantwortlichkeit oder Haftung des AN gemindert wird.

Fachkenntnisse der AG oder der von der AG beigezogenen Fachleute befreien den AN nicht von seiner Prüf- und Warnpflicht und berechtigen den AN auch nicht, Mitverschuldenseinwände zu erheben.

Der AN verpflichtet sich, ab dem Tag der Einrichtung der Baustelle Bautagesberichte zu führen. Bautagesberichte haben ständig und für die AG einsehbar auf der Baustelle aufzuliegen und jedenfalls Aufzeichnungen über das eingesetzte Personal nach Namen und Beschäftigungsgruppe sowie Ort und Dauer ihres Einsatzes zu enthalten. Bautagesberichte sind täglich zu stellen und der AG wöchentlich nachweislich zur Bestätigung vorzulegen. Aus nicht widersprochenen Eintragungen oder sonst nicht widersprochener einseitiger Dokumentation des AN kann keine Zustimmung der AG abgeleitet werden. Selbst die Bestätigung der AG bedeutet keinerlei Anerkennung etwa gestellter Forderungen, keine Bestätigung der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Eintragungen und keine Übernahme von Haftungen durch die AG.

Alle Gerüste des AN sind vor Nutzung durch hierzu Befugte abzunehmen. Der AG ist unverzüglich ein Gerüstabnahmeprotokoll gemäß Arbeitnehmerschutzverordnung zu übergeben. Gerüste des AN sind auf Verlangen der AG und anderen Unternehmern kostenlos beizustellen. Für deren Sicherheit haftet der AN. Der AN hat der AG den beabsichtigten Abbau des Gerüstes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen

4.4 Leistungserbringung / Termin

Die Arbeiten sind auf Grundlage des festzulegenden Bauzeitplanes ohne Unterbruch bis zur vertragsgemäßen Fertigstellung des gesamten Auftrages durchzuführen. Im Bauzeitplan werden alle Fristen in Kalendertagen gezählt. Sämtliche darin enthaltenen Zwischenfristen und Zwischentermine sind für den AN verbindliche Fristen.

Wetterbedingte Erschwernisse oder Naturereignisse welcher Art und Häufigkeit auch immer, amtlich anerkannte Schlechtwettertage etc. werden nicht gesondert vergütet und führen nicht zu einer Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfrist. Ordnet die AG bei Eintritt von Frost und Schneefall Weiterarbeit und damit im Zusammenhang stehende zusätzliche Leistungen an, sind diese Mehrkosten nicht zu vergüten. Stillliegezeiten führen zu keiner gesonderten Vergütung des AN.

Die AG ist berechtigt, den Bauzeitplan zu ändern oder vom AN den Beginn und die vorzugsweise Ausführung der Arbeiten zu fordern, ohne dass dem AN hieraus ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung entsteht oder sich die Fertigstellungstermine ändern.

Bei einem Leistungsfortschritt, der nicht dem Terminplan entspricht oder wenn die Leistungsfrist des AN gefährdet erscheint, hat der AN unverzüglich und ohne Anspruch auf Mehrkosten die Kapazität zu erhöhen. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach, ist die AG auf Kosten des AN berechtigt, die Erhöhung der Kapazität durch Beauftragung von Drittfirmen sicherzustellen, wobei das Vertragsverhältnis mit dem AN bestehen bleibt. Der AN haftet der AG bei von ihm zu vertretenden Verzögerungen oder Behinderungen uneingeschränkt für alle Mehrkosten und Schäden, wobei die AG berechtigt ist, ihre Ansprüche unabhängig vom Zeitpunkt des Wegfalls der Behinderung geltend zu machen.


4.5 Leistungsänderungen

Minderung / Entfall

Die AG ist bis zur vertragsgemäßen Erfüllung der Leistungen und Lieferungen durch den AN ohne dessen Zustimmung jederzeit berechtigt, den vertragsgemäßen Leistungsumfang zu mindern, auszuscheiden und anderweitig zu vergeben. Minderlieferungen und Minderleistungen führen zu einer anteiligen Verminderung des vereinbarten Preises im Ausmaß der Minderung, wobei eine Abgeltung eines beim AN dadurch entstehenden Nachteiles nicht erfolgt. Der AN ist nicht berechtigt, den sonstigen vereinbarten Leistungsumfang und/oder die angebotenen Preise abzuändern. Der AN ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder sonstige (Schadenersatz-) Ansprüche geltend zu machen.

Änderungen / Zusätzliche Leistungen

Die AG ist jederzeit berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern sowie zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der AN verpflichtet sich bei angeordneten zusätzlichen Leistungen bzw. Leistungsänderungen, welche zusätzliche Leistungen erfordern, unverzüglich nach Bekanntgabe durch die AG ein (Nachtrags-) Angebot zu legen, wobei die Preise auf Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren und alle darin gewährten Nachlässe, Abzüge und sonstigen Vereinbarungen des Hauptangebotes zu berücksichtigen sind. Die geänderten oder zusätzlichen Leistungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch die AG anerkannt. Mangels Vorlage des (Nachtrags-)Angebotes binnen 5 Tagen nach Bekanntgabe der AG durch die AN ist die AG zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt und haftet der AN für alle dadurch entstehenden Schäden.

Eine Verlängerung der Leistungsfrist zufolge Leistungsänderung erfolgt nur, sofern der AN die Notwendigkeit und Dauer der Verlängerung der AG spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung des (Nachtrags-)Angebotes schriftlich bekannt gibt und die Verlängerung von der AG schriftlich bestätigt wird. Bei einer Verlängerung der Leistungsfrist ist die AG berechtigt, vom AN Forcierungsmaßnahmen zu fordern. Bei allfällig durch die Forcierung verursachten Mehrkosten hat der AN umgehend ein Angebot zu legen und erfolgt eine Vergütung nur bei schriftlicher Bestätigung durch die AG.

Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Leistungsabweichungen im Sinne dieses Vertragspunktes gelangen nicht zu Anwendung.


4.6 Störungen in der Ausführung / Vertragsanpassungen

Die Leistungs- und Ausführungsfrist verlängert sich nur dann angemessen, wenn der Beginn oder die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die in die Sphäre der AG fallen, gestört bzw. behindert wird. Ausdrücklich der Sphäre des AN zuzuordnen sind zufällige Ereignisse, alle dem AN zur Verfügung gestellten (z. B. Ausführungs- und Ausschreibungs-) Unterlagen, Stoffe (Baugrund, Materialien, Vorleistungen etc.) sowie die ihm zugegangenen Anordnungen der AG. Eine Verlängerung der Leistungsfrist erfolgt darüber hinaus nur, wenn sie der AN unverzüglich nach deren Erkennbarkeit schriftlich der AG anzeigt und die Verlängerung der Frist von der AG schriftlich bestätigt wird. Ein zusätzlicher Werklohn infolge der Sphäre der AG zuzurechnender Leistungsstörung wird nur vergütet, wenn er vom AN unverzüglich schriftlich angemeldet und der AG binnen 3 Tagen nach der schriftlichen Anmeldung ein prüffähiges schriftliches Zusatzangebot übermittelt wird. Gleichzeitig hat der AN der AG bei sonstigem Anspruchsverlust – sowohl hinsichtlich der Verlängerung der Leistungsfrist als auch hinsichtlich dem zusätzlichen Entgelt – schriftlich die Ursache der Störung bzw. Behinderung der Leistungserbringung bekanntzugeben und darzulegen, dass die Leistungsstörung aus der Sphäre der AG stammt. Der AN hat bei Leistungsstörungen kein Recht auf eine Nachteilsabgeltung, insbesondere Entschädigung für Stehzeiten, nicht geleistete Arbeiten, Schadenersatz (entgangener Gewinn etc.) und dgl. Die Preise der Zusatzangebote sind auf Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren und alle darin gewährten Nachlässe, Abzüge und sonstigen Vereinbarungen des Hauptangebotes zu berücksichtigen.

Unabhängig davon, wessen Sphäre die Störung bzw. Behinderung zuzuordnen ist, hat der AN nach dem Wegfall der Behinderung die Arbeiten unverzüglich wiederaufzunehmen und die AG darüber nachweislich zu informieren, widrigenfalls der AN für alle Schäden und Nachteile haftet und die AG zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt ist. Jedenfalls ist der AN verpflichtet, die Kapazität (Forcierung) unverzüglich zu erhöhen, widrigenfalls die AG berechtigt ist, auf Kosten des AN Dritte zu beauftragen.

Der AN haftet im Sinne dieser Bestimmungen auch für Verstöße und insbesondere den Verzug seiner Subunternehmer und Lieferanten.

Die Bestimmungen in den Ö-Normen und sonstigen Richtlinien bzw. Vorschriften bei Leistungsstörungen bzw. Behinderungen und Vertragsanpassungen gelangen nicht zur Anwendung.

4.7 Vertragswidrige Leistungen

Vom AN ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen werden nur vergütet, wenn sie von der AG nachträglich schriftlich anerkannt werden, widrigenfalls umgehend auf Kosten des AN die Beseitigung zu erfolgen hat. Bei vertragswidrigen oder ohne Auftrag erbrachten Leistungen haftet der AN für alle daraus resultierenden Mehrkosten und sonstigen Schäden uneingeschränkt.


5. Verzug / Pönale

Im Fall der nicht gehörigen Erfüllung, insbesondere bei jeder Überschreitung der im Bauzeitplan angeführten Termine sowie Fristen für die Mängelbehebung, hat der AN unabhängig von einem Verschulden und unabhängig von einem tatsächlichen Schadenseintritt eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe zu bezahlen.

Während der Ausführung beläuft sich die Vertragsstrafe vorläufig auf 1% der Bruttoauftragsgesamtsumme, mindestens jedoch auf € 70,00 pro Kalendertag der Überschreitung und kann sofort eingehoben werden. Die endgültige Festsetzung der Pönale erfolgt nach Feststellung der Bruttoschlussrechnungsgesamtsumme und beläuft sich auf 1% der Bruttoauftragsgesamtsumme, mindestens jedoch € 70,00 pro Kalendertag der Überschreitung.

Die Pönale bei Zwischen- oder Einzelterminen gilt nicht als erlassen, wenn die Gesamtleistung termingerecht fertiggestellt wird. Erfolgt aufgrund des Verzuges des AN eine Anpassung des Terminplanes, bleibt die Pönalisierung der ursprünglichen Ausführungstermine aufrecht.

Die in den Ö-Normen und sonstigen Normen enthaltenen Bestimmungen über Haftungs(ober)grenzen oder -beschränkungen der Vertragsstrafe werden ausgeschlossen. Der AN verzichtet auf das richterliche Mäßigungsrecht.

Von der Vertragsstrafe unberührt bleiben die sonstigen Rechte der AG bei Verzug des AN. Sie ist daher insbesondere berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und über die Pönale hinausgehende (Schadenersatz-) Ansprüche und/oder Kosten der Ersatzvornahme geltend zu machen. Im Falle des Verzuges ist die AG berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten.

Der AN haftet im Sinne dieser Bestimmungen auch für den Verzug seiner Subunternehmer und Lieferanten. Behauptet der AN, keinen Verzug verursacht zu haben, hat er diesen Sachverhalt schlüssig zu beweisen.


6. Gefahrtragung


Die in den Ö-Normen oder sonstigen Vorschriften vorgesehenen Ausnahmen und Einschränkungen der Gefahrtragung des AN gelangen nicht zur Anwendung.

Bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer trägt der AN die uneingeschränkte Leistungs- und Preisgefahr für seine Arbeiten, sämtliche von ihm auf der Baustelle gelagerten oder ihm von der AG oder anderen AN übergebenen Materialien, Bauteile, Gegenstände etc. sowie für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen.

Beschädigungen sind unverzüglich der AG zu melden. Der AN hat die sofortige Behebung aller Schäden an seinem Werk zu veranlassen, die durch ihn selbst, seine Subunternehmer oder Dritte verursacht werden oder deren Ursache nicht feststellbar ist. Der AN hat rechtzeitig auf eigene Kosten eine Beweissicherung an jenen Objekten durchführen zu lassen, die durch seine Bauführung beeinflusst werden können.

7. Haftung

Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Haftungsfreistellungen bzw. -einschränkungen des AN kommen nicht zur Anwendung.

Der AN übernimmt bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer die ausschließliche und uneingeschränkte öffentlich-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung und Haftung für die Ausführung und den vertragsgemäßen Zustand der von ihm sowie von ihm beauftragten (Sub-) Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen zu erbringenden Leistungen einschließlich aller damit verbundener Neben- und Hilfsleistungen. Er hält die AG hinsichtlich aller daraus resultierenden wie immer gearteten Ansprüche von wem auch immer vollkommen schad- und klaglos, dies gilt also auch hinsichtlich Rechtsvertretungs-, Prozess- und Gutachterkosten etc.

Der AN hat bis zum Zeitpunkt der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer alle Schutzvorkehrungen zu treffen, um jeglichen Personen- und Sachschaden abzuwenden.

Für Verluste, Diebstahl oder Beschädigung an deponierten Materialien, Geräten, Werkzeugen oder Werkstoffen, welche der AN auf der Baustelle oder in Räumen untergebracht hat, haftet die AG nicht.

Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften – einschließlich Leiharbeitskräften – hat der AN alle gesetzlichen, behördlichen und kollektivvertraglichen, insbesondere alle arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) einschließlich Verordnungen, genauestens zu beachten. Im Besonderen wird auf § 8 ASchG (Koordination) hingewiesen.

Arbeiten dürfen nur in den von der AG freigegebenen Baustellenbereichen durchgeführt werden. Absicherungen, Abschrankungen, Abdeckungen und sonstige Sicherheitseinrichtungen sind zu beachten. Diese Sicherungen sind unverzüglich wieder vollständig herzustellen, wenn sie zur Durchführung von Arbeiten (teilweise) entfernt werden mussten.

Im Falle der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sind weiters alle hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere das Ausländerbeschäftigungs- und Fremdenpolizeigesetz, einzuhalten und alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise, insbesondere der Nachweis der Nationalität (Reisepass) und die Sozialversicherungsanmeldung vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Mitarbeiters vorzulegen. Behörden und deren Organe sind bei Kontrollen zu unterstützen. Der AN verpflichtet sich weiters, der AG Bestätigungen von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt über die ordnungsgemäße Beitragsentrichtung zu übergeben. Der AN hat von ihm beauftragte Unternehmen in gleicher Weise zu verpflichten und die Einhaltung dieser Vorschriften zu überprüfen.

Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Verpflichtungen ist die AG zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt und/oder ist vom AN eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoauftragsgesamtsumme zu bezahlen. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens (inkl. Folgeschäden) bleibt davon unberührt. Der AN hält die AG für Ansprüche welcher Art und vom wem auch immer, die aus der Nichtvorlage oder Nichteinhaltung der gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, insbesondere jener über die Beschäftigung von Ausländern entstehen, vollkommen schad- und klaglos und ist die AG berechtigt, alle an sie herangetragenen Ansprüche zu verrechnen.

Sämtliche vom AN ein- bzw. beigebrachten Geräte, Ausrüstungsgegenstände und Maschinen haben den jeweils gültigen rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen. Die damit verbundene Wartung und Überprüfung ist vom AN zeitgerecht durchzuführen und auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen.

Falls die AG aufgrund gesetzlicher Haftung für Verbindlichkeiten oder Verwaltungsübertretungen des AN in Anspruch genommen wird, sowie für den Fall, dass die AG Strafen im Zusammenhang mit der Ausländerbeschäftigung des AN vorgeschrieben werden, hat der AN die AG schad- und klaglos zu halten.

Generell hat der AN die AG von allen Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen, die er, die von ihm beauftragten (Sub-)Unternehmer, Lieferanten oder sonstigen Personen im Zusammenhang mit seinen Leistungen und Lieferungen zu vertreten haben, schad- und klaglos zu halten. Zur Absicherung dieser Risiken hat der AN den aufrechten Bestand einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden während der gesamten Dauer der Leistungserbringung zu gewährleisten und über Aufforderung der AG durch Vorlage der Polizze nachzuweisen.

Eine allfällige Mithaftung Dritter befreit den AN nicht von der primären Ersatzpflicht. Die AG haftet dem AN nur, wenn den Organen der AG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Eine Haftung der AG für mittelbare Schäden, indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Der AN verzichtet darauf, die AG für Schäden, ihre Folgen und Kosten in Anspruch zu nehmen, welche von einem sonstigen AN oder von einer sonstigen Person, mit der die AG in Rechtsbeziehung steht oder für die sie einzutreten hat, zu verantworten sind und wird in diesem Fall seine Ansprüche ausschließlich dem haftpflichtigen Dritten gegenüber geltend machen.

Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist die AG weiters berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


8. Übergabe bzw. Übernahme


Die ordnungsgemäße Erbringung und Fertigstellung seiner Lieferungen und Leistungen hat der AN der AG schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt der förmlichen Übernahme der Leistungen des AN wird von der AG – unbeschadet eines früheren Fertigstellungstermins – bestimmt, wobei die Übernahme spätestens im Zuge der förmlichen Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer zu erfolgen hat.

Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten die vorgeschriebenen oder vereinbarten Abnahmen seitens der zuständigen Behörden oder sonstiger Überwachungsorgane zeitgerecht einzuholen.

Bei der förmlichen Übernahme sind der AG vom AN alle notwendigen Nachweise, Befunde, Abnahmen, Güte- und Funktionsprüfungen, Bautageberichte, Bedienungs-, Betriebs-, Reinigungs- und Wartungsanleitungen aller technischen Einrichtungen, Abfalltrennungs- und Entsorgungsbestätigungen, Messprotokolle bei Anlagen der Haustechnik, Bestand- und Leitungspläne sowie überhaupt alle Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu übergeben, die von der AG oder ihrem Auftraggeber benötigt werden (können). Dies gilt insbesondere für sämtliche Urkunden, die im Baubescheid gefordert werden.

Die AG ist berechtigt, die Übernahme auch dann zu verweigern, wenn die Leistungen und Lieferungen des AN Mängel aufweisen, welche den vereinbarten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen und/oder vom AN beizubringende Unterlagen auch nur zum Teil fehlen. Die förmliche Übernahme wird durch vorherige Teilabnahmen oder die Benützung, Inbetriebnahme etc. der Leistungen und Lieferungen nicht ersetzt. Aus der Übernahme kann ein Verzicht der AG auf weitere Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadenersatz- sowie andere Ansprüche nicht abgeleitet werden.

Der AN hat die AG spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist aufzufordern, eine förmliche Schlussfeststellung vorzunehmen, wobei die Gewährleistungsfrist in jedem Fall 90 Tage über den Termin der Schlussfeststellung läuft. Erfolgt die Aufforderung durch den AN nicht oder nicht rechtzeitig, ist die AG berechtigt, den für den Haftrücklass übergebenen Bankhaftbrief abzurufen bzw. den Rücklass einzubehalten.


9. Gewährleistung / Schadenersatz


Die in den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Einschränkungen oder Freistellungen des AN von der Gewährleistung sowie deren schadenersatzrechtlichen Bestimmungen gelangen nicht zur Anwendung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt nach der förmlichen Übernahme des vollständig mängelfreien Gewerkes des AN durch die AG, frühestens jedoch am auf die förmliche Übernahme des gesamten Bauvorhabens durch den künftigen Nutzer folgenden Monatsersten.

Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen beträgt generell 4 Jahre (zzgl. 4 Monate), für Bauwerksabdichtungen, Schwarzdeckungen und Bauteile aus Dichtbeton 10 Jahre. Für den Fall, dass nach den Bestimmungen des Wohnungseigentums-, Konsumentenschutzgesetzes oder sonstiger (gesetzlicher oder vertraglicher) Bestimmungen die AG zu einer länger dauernden Gewährleistung verpflichtet ist, verlängert sich die Dauer der Gewährleistung für den AN so lange – zuzüglich 3 Monate – wie die AG gegenüber ihrem Bauherrn haftet. Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB (unverzügliche Rügepflicht / Falschlieferung / Mengenfehler) wird ausgeschlossen.

Die während der Gewährleistungsfrist gerügten Mängel können noch innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden und der AN verzichtet diesbezüglich auf den Einwand der Verjährung.

Die AG ist nicht verpflichtet, die Verbesserung des Mangels bzw. Schadens durch den AN zuzulassen und kann sofort auch Wandlung oder Preisminderung begehren.

Begehrt die AG Verbesserung, hat der AN auftretende Mängel und allfällige Folgeschäden nach einmaliger schriftlicher Aufforderung kostenlos zu beheben. Kommt der AN seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Zugang der Aufforderung nach, ist die AG ohne weitere Rücksprache berechtigt, die Mängelbehebung und Beseitigung der Folgeschäden ohne Überprüfung der Angemessenheit des Preises durch Dritte auf Kosten und Gefahr des AN zu veranlassen. In diesem Fall ist die AG berechtigt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 150,00 geltend zu machen bzw. zu verrechnen. Die im Zusammenhang mit der Mängelsuche und deren Behebung entstehenden (Neben-) Kosten (Sachverständigen-, Rechtsvertretungskosten etc.) sind vom AN zur Gänze zu übernehmen, sofern er den Mangel zu vertreten hat.

Nach der vollständigen und mängelfreien Erbringung der Gewährleistungsarbeiten durch den AN beginnt der Lauf der Gewährleistungsfristen von Neuem. Bei Hemmungen und Unterbrechungen der Gewährleistung ist die AG berechtigt, den gesamten Haftrücklass für die Dauer der verlängerten Frist einzubehalten.

Für den Fall, dass auf der Baustelle mehrere AN tätig waren und nicht feststellbar ist, von wem allfällige Schäden verursacht wurden (nicht zuordenbare Schäden), haften die AN gegenüber der AG solidarisch zur ungeteilten Hand. Der AN verzichtet gegenüber der AG ausdrücklich auf Einwendungen gegen die Nichtgeltendmachung der AG gegenüber anderen AN und/oder die Höhe allfälliger Behebungskosten anderer AN.

Wird die AG wegen Mängel und/oder Schäden vom Bauherrn oder Dritten in Anspruch genommen, ist sie berechtigt, sich vollständig beim AN, auch bei vergleichsweiser Bereinigung, zu regressieren. Der AN hat die AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (einschließlich sämtlicher Prozesskosten).

Die AG kann neben oder anstelle der Gewährleistung auch alle anderen sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz ergebenden Ansprüche - insbesondere Schadenersatz - geltend machen. Vorgenannte Bestimmungen sind sinngemäß auch bei der Schlussfeststellung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anzuwenden.

Der AG stehen gegenüber dem AN bei jeglichem Verschulden, sohin auch bei bloßer leichter Fahrlässigkeit Ansprüche auf „volle Genugtuung“ einschließlich des entgangenen Gewinns zu.

Die AG ist berechtigt, ihre Ansprüche direkt an den Bauherren abzutreten. Die AN erteilt hierzu ihre ausdrückliche Einwilligung.

Auf Verlangen eines Dritten (Vertragspartner der Auftraggeberin oder Eigentümer des Objekts bzw. Gewerks) ist der AN verpflichtet, sämtliche Ansprüche, resultierend aus öffentlich-, zivil- und/oder strafrechtlicher Verantwortung und/oder Haftung sowie generell Leistungen jeglicher Art – mit Ausnahme der im Vertrag geregelten Vergütungen (Entgelt) der AG – direkt an diesen Dritten zu leisten (echter Vertrag zugunsten Dritter).

10. Rechnungslegung / Prüfung / Fälligkeit

10.1 Allgemein

Die Fälligkeit von Rechnungen ist jedenfalls so lange nicht eingetreten, als der AN mit Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Hilfsleistungen, Garantie-, Gewährleistungs-, Ersatzleistungen oder sonstigen Verpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug ist. Jede Zahlung erfolgt ohne Präjudiz für den tatsächlichen Eintritt der Fälligkeit.

Bei der Rechnungslegung sind die Wünsche und Vorgaben der AG hinsichtlich Ausführung, Gliederung und Beilagen sowie die Bestimmungen der Ö-Normen zwingend einzuhalten, widrigenfalls kein Zahlungsanspruch des AN besteht.

Abschlagsrechnungen können monatlich gestellt werden. Sie sind gemäß Vereinbarung laut Auftragsschreiben nach Zugang bei der AG zur Zahlung fällig.

Die AG ist berechtigt, von den Abschlagsrechnungen und Zahlungen einen Deckungsrücklass gemäß Vereinbarung laut Auftragsschreiben einzubehalten.

Zahlungen nach (Raten-) Zahlungsplan können bei Zustimmung der AG vereinbart werden und sind mangels anders lautender Vereinbarung wie Abschlagsrechnungen zu behandeln und zu belegen. Teilschlussrechnungen sind nur über ausdrückliche Aufforderung der AG zu legen und sind wie Abschlagsrechnungen zu behandeln und belegen.

Die Schlussrechnung ist gemäß Vereinbarung laut Auftragsschreiben, frühestens jedoch ab förmlicher Übernahme der Leistungen durch den Auftraggeber der AG (Bauherr) bzw. künftigen Nutzer und nach Beseitigung sämtlicher – auch den vereinbarten Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigender - Mängel der AG zu übermitteln. Der Schlussrechnung beizulegen sind sämtliche für die vertragsgemäße Erfüllung erforderlichen Unterlagen und Urkunden, insbesondere die Bautagesberichte, Abnahme- und Überprüfungsbefunde, technische Dokumentation, Bestandspläne etc..

Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen. Sie schließt die (nachträgliche) Geltendmachung weiterer, darin nicht aufgenommener Positionen und Forderungen aus.

Bei unvollständiger oder nicht prüffähiger Rechnungsvorlage kann die AG die Schlussrechnung innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dem AN zur Verbesserung zurückstellen. Nach vertragsgemäßem Eingang der Schlussrechnung hat die AG innerhalb einer Frist gemäß Auftragsschreiben deren inhaltliche Prüfung vorzunehmen. Werden Leistungen vorzeitig erbracht, beginnt der Lauf der Prüffrist mit dem Tag, an dem die Leistung vertragsgemäß zu erbringen gewesen wäre selbst dann, wenn sich die AG damit einverstanden erklärt oder die Leistung in Benützung genommen hat.

Unabhängig von der Höhe der Auftragssumme ist die Schlussrechnung nach Ablauf der Prüffrist gemäß Auftragsschreiben zur Zahlung fällig.

Deckungsrücklässe werden mit Zahlung der Schlussrechnung frei. Von der freigegebenen Schlussrechnung wird von der AG ein Haftrücklass gemäß Auftragsschreiben zurückbehalten. Der Haftrücklass verbleibt für die Dauer der Gewährleistungsfrist zinslos bei der AG. Anstelle des Haftrücklasses kann der AN der AG eine abstrakte und unwiderrufliche Bankgarantie eines allgemein anerkannten europäischen Bankinstitutes, welche der AG die Abrufung über erste Aufforderung garantiert, übergeben. Die Bankgarantie hat betragsmäßig der Höhe des Haftrücklasses zu entsprechen und eine Laufzeit entsprechend der Gewährleistungsfrist auszuweisen. Der AN ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, aus dem Haftrücklass Sanierungskosten zu decken, wobei sich der AN in diesem Fall verpflichtet, den Haftrücklass binnen 14 Tagen ab Aufforderung wieder auf den ursprünglichen Betrag aufzufüllen.

Für Zahlungen, welche innerhalb der im Auftragsschreiben genannten Fristen nach Übermittlung der Abschlagsrechnungen, Regierechnungen bzw. bei Schlussrechnungen innerhalb der im Auftragsschreiben vereinbarten Fristen nach Ablauf der Prüffrist geleistet werden, steht der AG ein Skontoabzug gemäß Vereinbarung laut Auftragsschreiben auf den Nettorechnungsbetrag der Schlussrechnung zuzüglich Regie- und sonstiger Leistungen zu. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Tag, an dem die AG bei ihrer Bank belastet worden ist.

Wird eine Rechnung nicht innerhalb der jeweiligen Skontofrist bezahlt, so verliert die AG nicht das Recht, diesen bei weiteren Rechnungen in Abzug zu bringen, wie auch die bisher getätigten Skontoabzüge nicht zurückzubezahlen sind.

Kommt zwischen den Vertragsteilen ein Nachfolgeauftrag und/oder ein neuer Auftrag zustande, akzeptiert der AN ausdrücklich alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge der AG und verzichtet auf die Geltendmachung bzw. Nachforderung derartiger Abzüge – aus welchem Grund auch immer.

Für den Fall des Zahlungsverzuges der AG gelten Verzugszinsen gemäß Vereinbarung laut Auftragsschreiben.

Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen noch Positionen strittig, ist die AG berechtigt, auch einen angemessenen Teil der unbestrittenen Forderung zurückzubehalten. Die AG ist berechtigt, von fälligen Rechnungen Vertragsstrafen in Abzug zu bringen, mit Schadenersatz- oder sonstigen fälligen oder noch nicht fälligen Forderungen aufzurechnen, sowie die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Die Aufrechnungsermächtigung der AG ist unbeschränkt und gilt für sämtliche zwischen den Vertragsparteien bestehende Auftrags- oder sonstigen Verhältnisse.

Aus geleisteten Zahlungen kann nicht abgeleitet werden, dass die erbrachte Leistung als vertragsgemäß anerkannt worden ist. Eigentumsvorbehalte werden mit der Zahlung durch die AG hinfällig.

Der AN ist verpflichtet, sämtliche Leistungen des jeweiligen Auftrages auftragsbezogen abzurechnen. Werden Leistungen eines Auftrages vom AN bei einem anderen Auftrag abgerechnet, ist die AG mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der AG nicht zur Zahlung verpflichtet.


10. Rücktritt


Neben den gesetzlichen und sonstigen vertraglich vereinbarten Fällen ist die AG ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zur Gänze oder teilweise zurückzutreten berechtigt, wenn

  • der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird;

  • der AN mit der Leistungserbringung nicht termingerecht beginnt,

  • der AN die Arbeiten ohne Zustimmung des Bauherrn unterbricht oder einschränkt und trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 3 Werktagen ordnungs- und vertragsgemäß fortsetzt,

  • der AN einen der festgelegten Zwischentermine trotz einer gewährten angemessenen Nachfrist um mehr als 10 Tage überschreitet,

  • sich die wirtschaftliche Situation des AN erheblich verschlechtert, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird,

  • der AN zur rechtmäßigen Durchführung seiner Leistungen erforderliche Bewilligungen nicht hat bzw. verliert, insbesondere, wenn er die Gewerbeberechtigung verliert oder das Unternehmen des AN veräußert oder aufgegeben wird,

  • die erbrachten Leistungen eine erheblich mindere Qualität aufweisen,

  • nach der Auftragserteilung hervorkommt, dass der AN Vereinbarungen über die Preisbildung oder Ausfallentschädigung mit anderen Bietern getroffen hat oder Preisbindungen, Kartellabreden oder Korruption vorliegen.

Die Fristen für die Berechtigung zum Rücktritt gemäß der ÖNORM B2110 gelten für die AG nicht.

Die AG ist bei Verzug des AN - unbeschadet ihres Rücktrittsrechtes bezüglich der Gesamtleistung – berechtigt auch nur hinsichtlich Teilleistungen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Vertragsrücktritt zu erklären. Die AG ist zur Ersatzvornahme ohne Einholung von Konkurrenzangeboten berechtigt. Der AN hat sämtliche Kosten der Ersatzvornahme zu tragen.

Im Falle eines Rücktrittes bleibt der AN unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe für alle entstandenen Schäden samt dem entgangenen Gewinn in vollem Umfang ersatzpflichtig. Dies gilt insbesondere auch für zusätzliche Bauzinsen durch die Bauzeitverlängerung, Mehrkosten bei anderweitiger Auftragserteilung, allfälligen Mehrkosten durch Lohn- und Preisbewegung etc.

 Die AG ist im Fall der Zahlungsunfähigkeit ihres Auftraggebers berechtigt, mittels eingeschriebener Briefsendung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag mit dem AN zurückzutreten. Selbiges gilt, wenn der Vertrag der AG mit ihrem AG aufgelöst wird oder - aus welchem Grund auch immer - kein Bedarf für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen mehr gegeben ist. In diesen Fällen wird der AN aus den bis dahin bei der AG eingegangenen Zahlungen anteilig befriedigt und verzichtet der AN auf die Geltendmachung von weiteren Erfüllungs- oder sonstigen (Schadenersatz-)Ansprüchen welcher Art auch immer.

Der Rücktritt erfasst mangels anderslautender Vereinbarung im Fall der Teilbarkeit alle noch nicht erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen. Nicht vollständig erbrachte (Teil-) Lieferungen und (Teil-) Leistungen, die für die AG nicht brauchbar sind, sind auf Gefahr und Kosten des AN in den vorigen Stand zu setzen.

Im Falle des Rücktritts – aus welchem Grund auch immer – ist der AN verpflichtet, unverzüglich sämtliche Unterlagen und Informationen, die für die Weiterführung des Vorhabens erforderlich sind, insbesondere die Verträge mit allfälligen Unterauftragnehmern sowie sämtliche Pläne, herauszugeben, ohne dass dem AN hierfür ein Zurückbehaltungsrecht und/oder Entgeltanspruch zusteht.


12. Verwendung von Daten, Geheimhaltung, Urheberschutz


Die AG ist berechtigt, personenbezogene Daten des AN bzw. von dessen Leuten (Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, sonstigen Vertragspartnern etc.), wie Vorname(n), Familienname, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum und -ort, Firma, Unternehmensbezeichnung, Firmen- bzw. Handelsregisternummer, Adresse, Rechnungsanschrift, Legitimationsdokument, Staatsbürgerschaft, Beruf/Branche, Telefonnummer, Fax-Nummer, E-Mail-Adresse, sowie überlassene bzw. angeschaffte oder angelegte Zugangsdaten im Rahmen der Grenzen des Datenschutzgesetzes sowie der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der AN leistet Gewähr dafür, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere iSd. Datenschutzbestimmungen (z. B. DSGVO, DSG etc.), wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

Der AN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das World Wide Web und sohin auch das „Online-Portal“ oder sonstige Dienste einschließlich der damit verbundenen Infrastruktur udgl. für jedermann zugänglich sind und insbesondere Missbrauch nicht auszuschließen ist, sodass auch der unautorisierte Zugriff Dritter auf derartige Daten und Informationen nicht ausgeschlossen werden kann. Der AN kann daraus sowie den damit einhergehenden (negativen) Folgen gegenüber der AG keine Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche ableiten.

Sämtliche individuellen Leistungen der AG (zB. Pläne, Zeichnungen, Konzepte, Präsentationen, Analysen, Berichte, Gutachten, Datenträger etc.) sowie die von der AG angebotenen Dienste sowie sonstiges Know-how der AG bleiben (geistiges) Eigentum der AG und urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung und Verarbeitung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der AG. Sofern nicht ausdrücklich anderes ausgewiesen wird, stehen sämtliche individuellen Leistungen, Dienste, Marken, Muster und Urheberrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte, insbesondere auf der Webseite abrufbare Strukturen, Inhalte, Grafiken, Quelltexte und dergleichen ausschließlich der AG zu und werden dem AN bzw. Nutzer insoweit keine wie immer gearteten Rechte eingeräumt. Auch sind diese individuellen Leistungen der AG als Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung hat der AN auf seine Mitarbeiter und sonstigen Leute zu überbinden.

Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere der DSGVO sowie der nationalen Begleitgesetzgebung. Personenbezogene Daten, die dem AN anvertraut oder zugängig gemacht worden sind, sind vom AN, dessen Mitarbeiter und sonstige Leute geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen nur aufgrund eines rechtlich zulässigen Grundes bzw. einer ausdrücklichen Anordnung der AG verarbeitet werden. Sofern eine solche Verpflichtung nicht schon kraft Gesetzes besteht, ist der AN verpflichtet, eine solche Verpflichtung seinen Mitarbeitern oder sonstigen Leuten für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus aufzuerlegen.

Von der AG bereit gestellte Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen o. ä. sowie sonstiges Know-how der AG bleiben (geistiges) Eigentum der AG. Jede Verwendung und Verarbeitung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der AG. Auch sind diese Unterlagen und Informationen als Betriebsgeheimnisse der AG vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung hat der AN auf seine Mitarbeiter, Leute etc. zu überbinden.

Der AN darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der AG Fotos von der Baustelle anfertigen. Veröffentlichung jeglicher Art sind untersagt.


13. Sonstiges

Der AN ist über Aufforderung der AG verpflichtet, ihr eine Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. Ausführungsgarantie eines von der AG genehmigten inländischen Kredit- oder Versicherungsinstitutes mit einer den Fertigstellungszeitpunkt sechs Monate übersteigenden Laufzeit auszuhändigen. Die Höhe ist mit der AG schriftlich zu vereinbaren, muss jedoch mindestens 25% der Bruttoauftragsgesamtsumme betragen. Die Nichtvorlage der Erklärung binnen zwei Wochen ab Auftragserteilung berechtigt die AG zum Vertragsrücktritt und zur Geltendmachung des daraus entstehenden Schadens. 

Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen - oder Teilen davon - des AN gegenüber der AG an Dritte sind unzulässig und gegenüber der AG unwirksam. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist die AG berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und/oder eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 1,5% der Bruttoauftragsgesamtsumme zu begehren. Die Konventionalstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Im Falle einer gerichtlichen Pfändung der Forderungen des AN werden 3% des anerkannten Rechnungsbetrages einschließlich USt. als Kostenvergütung einbehalten oder verrechnet. Allfällige gegen den AN bestehende Gegenforderungen werden in diesen Fällen unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens vorweg abgezogen. Dies gilt auch für Forderungen von Konzernunternehmen der AG und für Arbeitsgemeinschaften, an denen die AG oder Konzerngesellschaften beteiligt sind.

Der AN ist nicht berechtigt, bestehende oder behauptete Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer gegen Forderungen der AG aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Mehrere AN haften für alle Vertragspflichten solidarisch zur ungeteilten Hand.

Der AN ist nur bei schriftlicher Zustimmung der AG berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an (Sub-) Unternehmer zu übertragen. Die AG hat das Recht, Subunternehmer abzulehnen und können daraus keine Mehrkosten abgeleitet werden. Bei Weitergabe an Subunternehmen bzw. bei Lieferunternehmen müssen die Auftragsbedingungen des Vertrages zwischen der AG und dem AN auf den Subunternehmer überbunden werden.   

Sofern nichts anders vereinbart, übernimmt die AG die Verpflichtungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) idgF. Dies befreit den AN nicht von der Pflicht zur Einhaltung aller geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Arbeitnehmerschutzverordnungen.

Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des BauKG und die “Allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen” verweisen. Der AN bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er eine Ausfertigung der „Allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen“ erhalten hat. Er nimmt diese im vollen Umfang zustimmend zur Kenntnis und erklärt, dass er sämtliche Mitarbeiter, die er beschäftigt und sonstige ihm zurechenbare Personen davon in Kenntnis gesetzt und eingewiesen hat. Allfällige Lieferanten (wie z. B. Dachdecker, Spengler oder Zimmerleute) für die keine sicherheitstechnischen Einrichtungen wie Fanggerüste etc. vorhanden sind, haben für die Sicherheit durch entsprechende Maßnahmen selbst und auf eigene Kosten Sorge zu tragen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan kann auf der Baustelle als auch beim bestellten Baukoordinator eingesehen werden und ist für den AN verbindlich. Der AN hat einen Sicherheitsbeauftragten (Fachbauleiter) zu bestellen und in Form einer Fachbauleitererklärung der AG schriftlich namhaft zu machen. Der Sicherheitsbeauftragte ist dem Baustellenkoordinator weisungsgebunden. Aus diesem Titel entstehende Kosten können nicht gesondert verrechnet werden.

Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung beteiligt sich der AN unter Verzicht auf Prüfung an den Unkosten für Baustrom, Bauwasser, Bauzwischenreinigung, Baustellenabfälle etc. mit zumindest 0,5% der Auftragsgesamtsumme. Bei höheren Gemeinkosten erfolgt die Überwälzung anteilig entsprechend der Auftragsgesamtsumme.

Der AN hat alle umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der durch die Leistungen des AN anfallende Bauschutt und sonstige entstehenden Abfälle sind vom AN nach den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen (z. B. AWG/Bauschuttverordnung) laufend auf eigene Kosten zu entsorgen, recyceln, deponieren etc. Sämtliche der AG auferlegten gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen werden auf den AN überbunden und hält dieser die AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

Die Baustelle muss nach Fertigstellung der Arbeiten bzw. nach Fertigstellung von Teilleistungen des AN sauber und geräumt verlassen werden. Sollte der AN für die Säuberung und Reinigung auf eigene Kosten keine Sorge tragen, so ist die AG berechtigt, ohne weitere Verständigung diese Aufräumarbeiten wie auch die Entsorgung von Unrat etc. auf Kosten des AN zu veranlassen; dies betrifft insbesondere anfallendes Verpackungsmaterial, Müll oder sonstige Abfälle. Sollte der Verursacher nicht mehr eruierbar sein, so haften alle auf der Baustelle tätigen Professionisten solidarisch für die Kosten der Aufräumarbeiten anteilsmäßig der Auftragssummen.

Das Anbringen von Firmentafeln am Baugelände ist nur bei schriftlicher Zustimmung der AG und Übernahme von Kosten zulässig.

Der AN unterwirft sich den Bestimmungen einer allenfalls von der AG erstellten Baustellenordnung. Diese ist einzuhalten.


14. Schlussbestimmungen


Die Vertragsparteien verzichten darauf, den abzuschließenden Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder Einreden aus diesem Titel zu erheben. Die ausbedungenen Leistungen und Forderungen entsprechen den jeweiligen Vorstellungen. Auch verzichten die Vertragsparteien auf eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Vertragspartner. Das gilt auch für den Fall des einvernehmlichen Abgehens von der vereinbarten Schriftform.

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für A-6850 Dornbirn sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die AG hat zusätzlich das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand das AN zu klagen.

Der Vertrag unterliegt – auch bei Aufträgen im Ausland – ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des IPRG, der Weiterverweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechtübereinkommens.

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Angebots- und Vertragsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. Dies gilt analog auch für allfällige Vertragslücken.


Dornbirn, im Mai 2023